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Digitale Generalversammlung im neuen Aktienrecht

portrait MLAW, DR. PHIL. TETYANA MILLER
Die Autorin dieses Artikels, MLaw Dr. phil.  Tetyana Miller, ist Legal Counsel bei der Dr. J. Bollag & Cie. AG.

Seit dem Inkrafttreten des neuen Aktienrechts am 1. Januar 2023 ist es möglich, eine Generalversammlung in einer digitalen Form durchzuführen. Virtuelle Generalversammlungen bei Aktiengesellschaften sowie bei anderen Rechtsformen wurden bereits 2020 aufgrund der COVID-19 Pandemie durch die notrechtliche Übergangsregelung erlaubt. Das revidierte Aktienrecht ermöglicht die Durchführung der Generalversammlung in einer hybriden oder rein virtuellen Form.

Eine hybride Generalversammlung findet an einem physischen Tagungsort statt und die nicht anwesenden Aktionäre können ihre Mitwirkungsrechte auf elektronischem Weg ausüben. Die Aktionäre verfügen über zwei Wahlmöglichkeiten – sie können an der Generalsversammlung anwesend sein oder auf die physische Teilnahme verzichten und sich für eine elektronische Ausübung ihrer Stimmrechte entscheiden. Eine hybride Generalversammlung liegt auch dann vor, wenn sich alle Aktionäre für die elektronische Teilnahme entscheiden, solange ein physischer Tagungsort definiert ist. Der Verwaltungsrat kann die Generalversammlung auch an mehreren physischen Orten gleichzeitig durchführen, wobei die Voten der Teilnehmer in Bild und Ton an sämtliche Tagungsorte übertragen werden. Für eine hybride und multilokale Generalversammlung braucht es keine statutarische Grundlage: Der Verwaltungsrat hat die Kompetenz, die Generalversammlung physisch, hybrid oder an mehreren Orten einzuberufen.

Eine ausschliesslich digitale Generalversammlung kann ohne bestimmten Tagungsort und ohne physische Präsenz der Aktionäre in einem digitalen Raum durchgeführt werden. Diese Form der Generalversammlung ist nur möglich, wenn die entsprechende statutarische Grundlage vorhanden ist. Die Statutenänderung kann mit der einfachen Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen beschlossen werden. In der Einberufung einer rein digitalen Generalversammlung hat der Verwaltungsrat einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter zu bezeichnen. Bei Gesellschaften, die nicht an einer Börse kotiert sind, können die Statuten auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters verzichten. Für diesen Beschluss braucht es mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte.

Bei der Durchführung der hybriden und der virtuellen Generalversammlung hat der Verwaltungsrat dafür zu sorgen, dass die Teilnehmer identifiziert werden und sich an der Diskussion beteiligen können. Die technischen Mittel sollen eine Übertragung in Echtzeit ermöglichen, dabei dürfen die Abstimmungsergebnisse nicht verfälschbar sein.

Die Statuten können auch vorsehen, dass der Tagungsort der Generalversammlung im Ausland liegt. Für bestehende Gesellschaften, die nach altem Aktienrecht gegründet wurden, muss diese statutarische Grundlage mit einem qualifizierten Mehr eingeführt werden. Die Statuten können die Kompetenz zur Festlegung eines ausländischen Tagungsorts dem Verwaltungsrat einräumen oder einen bestimmten Tagungsort nennen.
Die Bestimmungen des Aktienrechts über Tagungsort und die Verwendung elektronischer Mittel gelten sinngemäss auch für Gesellschafterversammlungen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

 

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