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Ausländerrecht: Der Familiennachzug in der Schweiz

Der Autor dieses Artikels, RA Zlatko Janev, ist Rechtsanwalt und Legal Counsel sowie Abteilungsleiter Legal bei der Dr. J. Bollag & Cie. AG. Zu seinen Haupttätigkeiten gehören die Beratung und die Vertretung im Bereich des Ausländerrechts.

 

Voraussetzungen für den Familiennachzug
Eine Person, die über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verfügt, kann ihren ausländischen Ehepartner mittels Familiennachzug in die Schweiz nachziehen. Vorausgesetzt sind eine Ehe, eine genügend grosse Wohnung sowie eine gesicherte finanzielle Situation. Weiter hat der ausländische Ehepartner Mindestanforderungen der lokal gesprochenen Landessprache oder eine Anmeldung für einen entsprechenden Sprachkurs nachzuweisen.

Im Ausland wohnhafte Kinder können unter Einhaltung besonderer Fristen ebenfalls nachgezogen werden.

Im Detail
Die Ehe ist mittels Eheschein zu belegen. Für die finanzielle Situation hat die gesuchstellende Person Lohnabrechnungen der mindestens letzten drei Monate sowie einen Betreibungsregisterauszug einzureichen. Weiter hat die gesuchstellende Person offene Schulden oder Kredite auszuweisen sowie über einen allfälligen Sozialhilfebezug Auskunft zu geben.

Für Kinder ist ein Geburtsschein vorzulegen sowie ein Sorgerechtsnachweis, sollte der andere Elternteil im Ausland verbleiben. Ist das Kind schulpflichtig, ist frühzeitig die Anmeldung in einer obligatorischen Schule an die Hand zu nehmen.

Fristen
Die Frist für den Familiennachzug des Ehepartners sowie von Kindern unter 12 Jahren (zum Zeitpunkt des Gesuchs) beträgt fünf Jahre ab der Einreise. Für den Nachzug eines Kindes, das älter als 12 Jahre alt ist, beträgt die Frist ein Jahr nach Einreise der gesuchstellenden Person in die Schweiz. Mit der verkürzten Frist stellen die Behörden sicher, dass das Kind sich unter den besten Voraussetzungen in der Schweiz integrieren kann, somit die Integration in der Schweiz in einem möglichst tiefen Alter beginnen kann.

Praxis
Trotz dieser Grundsätze ist ein Familiennachzugsgesuch stets individueller Natur und je nach Umständen haben die gesuchstellenden Personen oder ihre Familienmitglieder gesonderte Nachweise zu erbringen. So bestehen Erleichterungen für Personen mit einem Bürgerrecht eines EU-Landes. Diese können auch von einem sogenannten „aufsteigenden“ Familiennachzug Gebrauch machen, also unter Umständen einen Familiennachzug für ihre Eltern beantragen. Zusätzlich sind die Altersfristen für Kinder vereinfacht, resp. können auch volljährige Kinder bis zum 21. Altersjahr vereinfacht nachgezogen werden. Personen mit einer Nicht-EU-Staatsangehörigkeit andererseits haben Einschränkungen zu berücksichtigen, beispielsweise im Bereich der vorläufigen Aufnahme oder bei einem Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit.

Individuelle Beratung
Es empfiehlt sich eine individuelle Beratung, welche idealerweise zeitnah nach einem Eheschluss mit einer im Ausland wohnhaften Person, nach einer Geburt eines Kindes im Ausland oder der eigenen Einreise in die Schweiz erfolgt. Neben dem familiären Entscheid, in welchem Land der Wohnsitz genommen wird und wo der dauernde Verbleib beabsichtigt wird, sind die rechtlichen Folgeschritte stets im Hinterkopf zu behalten. Wie aufgezeigt sind Fristen und Integrationskriterien zu beachten, wobei die Schweizer Behörden grossen Wert auf die schulische Integration der Kinder, aber auch die sprachliche und finanzielle Integration der Ehegatten legen. Gerne berät unser Legal Team Sie in allen Angelegenheiten rund um die Immigration in die Schweiz. Unsere langjährige Erfahrung sowie der regelmässige Austausch mit den Behörden gewährleisten eine kompetente Beratung und im Bedarfsfall die direkte Vertretung vor den zuständigen Behörden.

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