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Inheritance Law: How you can maximally benefit your spouse and avoid buyout issues (in German)

Der Autor dieses Artikels, RA MLaw Zlatko Janev, ist Abteilungsleiter Legal bei Dr. J. Bollag & Cie. AG

Tief verankerte Grundsätze des Erbrechts

Das Schweizerische Erbrecht ist mittlerweile über 113-jährig und hat in dieser Zeit wenige Anpassungen erlebt. Das spricht nicht nur für eine damals weitsichtige und progressive Ansicht, sondern auch für seine bis heue geltende Fairness. Das gesetzliche Erbrecht regelt die Grundzüge des Erbganges, wenn keine anderweitige Regelung getroffen wurde.

Die Wunschregelung der Konsequenzen im Todesfall ist jedoch individuell und entspricht nicht immer der jeweiligen, teils komplexen, Familiensituation. In diesem Artikel wird zuerst aufgezeigt, wie die gesetzliche Erbfolge in einer «klassischen» Familiensituation aussieht und welche Problematiken mit einer eigenen, individuellen Regelung vermieden werden können. Anschliessend wird aufgezeigt, mit welchen Mitteln eine eigene Regelung getroffen werden kann.

Gesetzliche Erbfolge

Die dargestellte «klassische» Familiensituation bildet ein Ehepaar mit gemeinsamen Kindern. Gesetzlich würde im Todesfall eines Ehepartners zunächst eine Aufteilung der Güter stattfinden, ehe das zu vermachende Vermögen bestimmt werden kann. Das Schweizerische Eherecht kennt den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, welcher gilt, solange kein anderer Güterstand vereinbart ist. Die Errungenschaftsbeteiligung unterscheidet zwischen dem Eigengut und der Errungenschaft. Das Eigengut stellt sämtliches Vermögen dar, welches vor der Eheschliessung bestand oder während der Ehe unentgeltlich erworben wurde (Erbe oder Schenkung). Die Errungenschaft stellt die während der Ehe akkumulierten Vermögenswerte dar. Im Todesfall verbleibt das Eigengut im Nachlass der verstorbenen Person, während die Hälfte der Errungenschaft an den überlebenden Ehepartner zugewiesen wird.

So bestimmt sich das Erbe. Gesetzlich erbt der überlebende Ehepartner die Hälfte des Nachlasses, während die Nachkommen die andere Hälfte zu gleichen Teilen erben. Hat das Ehepaar keine Nachkommen, so erbt der überlebende Ehepartner Dreiviertel des Erbes, während die Eltern des verstorbenen Ehepartners ein Viertel erben.

In vielen Konstellationen entspricht diese Regelung einer fairen Verteilung des Vermögens der verstorbenen Person. Aus gutem Grund wurde während über 100 Jahren nicht an der Aufteilung gerüttelt.[1] Jedoch können sich bei der Anwendung der gesetzlichen Regelung diverse Problematiken entwickeln, wobei in diesem Artikel der Fokus auf die Auskaufproblematik gelegt wird.

Auskaufproblematik

Sind die Ehepartner gemeinsam Eigentümer einer Liegenschaft, so erhalten die gemeinsamen Nachkommen im Todesfall eines Elternteils einen Anspruch auf einen Anteil der Liegenschaft. Bildet die Liegenschaft den Grossteil des Erbes, so kann der überlebende Ehepartner gezwungen sein, die Liegenschaft zu verkaufen, um den Erbansprüchen der Nachkommen nachzukommen. Ein Zwang zum Verkauf des Eigenheims kann jedoch nicht im Interesse des überlebenden Ehepartners sein, je nach Familienkonstellation jedoch eintreten.

Maximale Begünstigung des Ehegatten

Diese Problematik kann mittels Abschlusses eines Ehe- und Erbvertrages vermieden werden. Mittels eines solchen Vertrages kann das Individuum von der gesetzlichen Regelung abweichen. Ihm sind jedoch Schranken durch Pflichtteile gesetzt, die der Gesetzgeber den nächsten Angehörigen zugesteht und welche nicht unterschritten werden dürfen. Bei den Nachkommen beträgt der Pflichtteil Dreiviertel ihres gesetzlichen Anspruches. Beim überlebenden Ehepartner beträgt der Pflichtteil die Hälfte seines gesetzlichen Anspruches.

Ehevertragliche Regelung: Reduktion des Nachlasses auf das Eigengut

In einem ersten Schritt kann ein Ehevertrag regeln, dass die gesamte Errungenschaft an den überlebenden Ehepartner überzugehen hat. Dies kann insbesondere in den Fällen einen gewünschten Effekt haben, in denen das Vermögen grösstenteils aus Errungenschaft besteht. Der Nachlass wird auf das Eigengut des Erblassers reduziert.

Erbvertragliche Regelung: Verzicht auf «vorzeitiges» Erbe

In einem zweiten Schritt kann in einem Erbvertrag geregelt werden, dass die Nachkommen auf ihren Erbanteil resp. auf ihren Pflichtteil verzichten. Obwohl dies auf den ersten Blick einschneidend wirkt, hat es durchaus seine Logik. Nämlich dahingehend, dass die Nachkommen ihren Erbanspruch faktisch dem überlebenden Elternteil überlassen und im Todesfall des zweiten Elternteils zu ihren Früchten kämen.

Verzichtet ein Nachkomme nicht freiwillig auf seinen Erbteil beim erstversterbenden Elternteil, können die Eltern diesen auf den Pflichtteil setzen oder anderweitige vertragliche Regeln festlegen, welche einer vertieften Beratung bedürfen.

Wiederverheiratung des Ehegatten oder voreheliche Kinder

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der überlebende Ehepartner sich nach einer gewissen Zeit wiederverheiratet. In diesem Moment schmälern sich die faktisch aufgeschobenen Ansprüche der Nachkommen dahingehend, dass sie ihr Erbe mit dem neuen Ehepartner ihres überlebenden Elternteils zu teilen hätten. Dies kann vermieden werden, indem die Eltern frühzeitig eine Wiederverheiratungsklausel festlegen. Eine solche hält fest, dass die Nachkommen im Zeitpunkt der Wiederverheiratung umgehend ihr Erbe erhalten, wie wenn der Erbvertrag zwischen ihren Eltern nie gegolten hätte. So kann ihr Anspruch nicht gefährdet werden und dennoch befindet sich der überlebende Ehepartner nicht in der plötzlichen Situation, das Eigenheim allenfalls zeitnah verkaufen zu müssen.

Weitere, aber nicht unlösbare, Problematiken können entstehen, wenn die Ehegatten voreheliche Kinder haben. In diesem Fällen können mittels einer Vor- und Nacherbschaft sowohl die Interessen des überlebenden Ehepartners als auch der gemeinsamen und nicht-gemeinsamen Kinder geregelt werden. Bei einer Vorerbschaft wird der überlebende Elternteil für den Erbteil der Kinder eingesetzt, darf jedoch je nach Regelung nicht darüber verfügen und damit das Vermögen der Kinder schmälern. In einer anderen Konstellation kann der Ehegatte auch über das Erbe verfügen, wobei dann die Schmälerung des Kindeserbes zu einem gewissen Grad in Kauf genommen wird.

Letztwillige Verfügung, Ehevertrag, Erbvertrag

Jede Person kann über sein Vermögen letztwillig verfügen. Dies entweder mittels eines handgeschriebenen Testaments oder mittels einer letztwilligen Verfügung, welche vor einem Notar zu unterzeichnen ist. Besteht eine gegenseitig gültige Abmachung, so bietet sich der erwähnte Ehe- und Erbvertrag an, den die Ehegatten miteinander und unter Umständen mit Beteiligung ihrer Kinder abschliessen können. Dieser muss vor einem Notar unterzeichnet werden.

Unser Legal Team und unsere Notare beraten Sie gerne. Bei der Beratung werden sämtliche Aspekte des Erbrechts, aber auch sämtliche Eventualitäten, gerne aufgezeigt, so dass Sie eine massgeschneiderte Lösung für den Fall des Ablebens und für eine konfliktfreie Zeit danach erhalten.

Zlatko Janev

[1] Da in der Gesellschaft ein grosser Wandel stattfindet und sich immer diversere Familienmodelle bilden, hat der Schweizerische Gesetzgeber aktuell eine Revision des Schweizerischen Erbrechts mit primär einer Reduktion der Pflichtteile und einem grösseren Ermessen des Erblassers beschlossen.

Portrait Christian Blättler Dr. J. Bollag & Cie. AG

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